ABB
Allgemeine Bedingungen zur Benutzung der Bäderanlagen
der Stadtwerke Passau GmbH (SWP)"
- kurz „ABB -
I. Allgemeines
- Die ABB dienen der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit in den Bädern (peb-Freibad, peb-Hallenbad und peb-Saunawelt) der Stadtwerke Passau GmbH (SWP) samt ihren Nebeneinrichtungen.
- Die ABB gelten für den allgemeinen Badebetrieb und sind für alle Badegäste verbindlich. Für die Einbeziehung in den an der Kasse geschlossenen Vertrag geltend die gesetzlichen Regelungen.
- Die Badegäste sind gehalten, den Einzelanordnungen des Personals zur Durchführung der ABB oder der besonderen Anordnungen Folge zu leisten.
- Das Bäderpersonal sorgt für die Einhaltung der ABB und übt gegenüber allen Besuchern das Hausrecht aus. Besucher, die gegen die ABB verstoßen, können vorübergehend oder dauernd vom Besuch des Bades ausgeschlossen werden.
- Im Falle der Verweisung aus dem Bad wird das Eintrittsgeld nicht erstattet. Dem Nutzer des Bades bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass dem Badbetreiber in diesem Fall keine oder eine wesentlich niedrigere Vergütung zusteht als das vollständige Eintrittsgeld.
- Wünsche, Anregungen und Beschwerden nimmt das Bäderpersonal entgegen.
Streitbeilegung und Schlichtungsstellen
Zur Beilegung von Streitigkeiten aus Verbraucherverträgen, die nicht Strom und Gas betreffen (siehe Schlichtungsstelle ENERGIE), ist die bundesweite Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle zuständig. Unser Unternehmen nimmt jedoch in den Bereichen Wasser, Wärme, Bäder, Hafen und Parken an keinem Verbraucherstreitbeilegungsverfahren teil.
Für diese Bereiche gibt es aktuell keine branchenspezifischen Schlichtungsstellen. Die Teilnahme an Schlichtungsverfahren für diese Bereiche ist gemäß Verbraucherstreitbeilegungsgesetz nicht verpflichtend.
Bundesweite Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle:
Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V.
Straßburger Str. 8
77694 Kehl
Telefon: 07851 79579 40
Telefax: 07851 79579 41
Website: www.verbraucher-schlichter.de
Email: mail@verbraucher-schlichter.de
II. Preise, Entgelte und Aufenthaltsdauer
- Die für die Benutzung der Bäder von der SWP festgesetzten Eintrittspreise sowie die sonstigen Entgelte ergeben sich aus dem jeweils geltenden Preisblatt (siehe Aushang Preisblatt an der peb-Kasse), das Bestandteil der ABB ist.
- Die Einräumung von Ermäßigungen an Vereine, geschlossene Gesellschaften, Firmen usw. bedarf einer besonderen Vereinbarung.
- Der Aufenthalt im Bad beginnt mit der Entwertung der Eintrittskarte/Chiparmband an der Eingangskontrolle bzw. an der Kasse.
- Sofern in dem jeweiligen Bad die Aufenthaltsdauer begrenzt ist, muss der Badegast bei einer Überschreitung der Zeit bei der Ausgangskontrolle den festgestellten Nachzahlbetrag entrichten.
- Sind Eintrittskarten/Chiparmbänder ausgegeben, so sind sie während der Benutzung aufzubewahren und dem Bäderpersonal auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen. Sofern vergünstigte Eintrittskarten nur in Verbindung mit einem Berechtigungsausweis gültig sind, ist dieser ebenfalls vorzuzeigen. Kommt der Badegast der Aufforderung nicht nach, kann er von der Benutzung der Bäder ausgeschlossen werden; die Pflicht zur Zahlung eines erhöhten Eintrittspreises bleibt davon unberührt.
- Die Eintrittskarten/Chiparmbänder gelten bis zum angegebenen Verfalltag bzw. bis zum öffentlich bekanntgemachten Widerruf. Eine vorübergehende Schließung der Bäder berührt ihre Geltungsdauer nicht. Onlinetickets sind nur am Tag des Kaufes gültig.
- Bei Verlust von anonymen Eintrittskarten/Chiparmbänder leisten die SWP keinen Ersatz. Saisonkarten bzw. Jahreskarten, deren Inhaber namentlich im Kassensystem erfasst wurde, können durch Zahlung einer Zweitausstellungsgebühr ersetzt werden.
III. Öffnungszeiten und Zutritt
- Die jeweiligen Öffnungszeiten sowie die Benutzungsdauer für die Schwimm-, Sauna- bzw. Schwitzbadbereiche werden durch die SWP festgelegt und durch Aushang und im Internet bekannt gegeben.
- Die Betriebsleitung kann die Nutzbarkeit der Badeeinrichtungen und -flächen einschränken. Eine Ersatzpflicht irgendwelcher Art entsteht der SWP hierdurch nicht.
- Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit der Bäder darstellen oder deren Benutzung andere Badegäste beeinträchtigt, ist die Benutzung der Bäder untersagt.
Insbesondere sind ausgeschlossen:
- Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel (Alkohol, Drogen etc.) stehen
- Personen, die an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes, an offenen Wunden und dergleichen leiden.
- Personen, die an einer solchen Hautkrankheit leiden, können aber zu den übrigen Einrichtungen zugelassen werden, sofern sie im Besitz einer ärztlichen Bescheinigung über die Ungefährlichkeit (insbesondere keine Übertragbarkeit) ihrer Erkrankung sind und diese vor Benützung der Einrichtung vorweisen
- Personen, die sich oder andere gefährden, sowie Anfallskranke ohne geeignete Begleitung
- Personen, die Tiere mit sich führen
- Kindern unter 7 Jahren ist der Besuch der Bäder nur in Begleitung von verantwortlichen Aufsichtspersonen über 16 Jahren gestattet.
- Personen unter 16 Jahre werden in Schwitzbädern, Saunen und FKK-Bereichen nur in Begleitung Erwachsener zugelassen.
- Personen, die wegen ihres körperlichen und geistigen Zustandes einer Hilfe bedürfen, ist der Besuch nur mit geeigneter Begleitperson gestattet.
- Bei unerlaubtem Zutritt zu den Badeanlagen erhebt die SWP ein erhöhtes Badeentgelt. Die Höhe des erhöhten Badeentgeltes ist im jeweiligen Tarifblatt geregelt.
Ein unerlaubter Zutritt liegt stets dann vor, wenn der Badegast
- ohne gültige Eintrittskarte/Chiparmband die Bäder benutzt,
- einen vergünstigten Eintrittspreis in Anspruch nimmt, zu dem er nicht berechtigt ist,
- die Bäder mit einer Saisonkarte, die nicht auf seinen Namen ausgestellt ist, benutzt.
In allen Fällen behält sich die SWP die strafrechtliche Verfolgung vor.
Das erhöhte Badeentgelt entfällt, wenn der Badegast innerhalb von 14 Tagen ab dem Feststellungstag nachweist, dass er Inhaber einer gültigen Eintrittskarte bzw. berechtigt war, einen vergünstigten Eintrittspreis in Anspruch zu nehmen.
IV. Benutzung der Bäder
- Die Badeeinrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung, schuldhafter Verunreinigung oder Beschädigung haftet der Badegast für den Schaden gemäß den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
- Verunreinigungen und Beschädigungen von Einrichtungen sind unverzüglich dem Aufsichtspersonal anzuzeigen. Die SWP ist berechtigt, den für die Säuberung von Einrichtungen erforderlichen Betrag gegen Quittung unmittelbar vom Verursacher zu erheben.
- Schwimmbecken und Sprungbecken dürfen nur von geübten Schwimmern/innen benutzt werden. Nichtschwimmer/innen sind im Schwimmerbecken nicht zugelassen.
- Die Badegäste haben aufeinander Rücksicht zu nehmen und alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe, Ordnung und Reinlichkeit zuwiderläuft.
Sexuelle Handlungen und Darstellungen sind strengstens verboten und werden polizeilich gemeldet.
- Die Badegäste dürfen die Barfußbereiche, Duschräume und Schwimmhallen nicht mit Straßenkleidung betreten. Kinderwägen sind im Barfußbereich nicht erlaubt.
- Der Aufenthalt im Nassbereich ist nur in üblicher Badebekleidung gestattet.
- Das Rauchen ist nur in den extra dafür vorgesehenen Bereichen und auf den Liegewiesen erlaubt. Im Kleinkinderbereich beim Kinderplanschbecken im Freibad ist das Rauchen untersagt. Das konsumieren von Cannabis i.S.d. §1 Nr. 8 Konsumcannabisgesetz ist verboten.
- Grillen und offenes Feuer sind verboten.
- Den Badegästen ist die störende Benutzung von Musikinstrumenten und elektronischen Unterhaltungsgeräten nicht erlaubt.
- Behälter aus Glas dürfen im Umkleide-, Sanitär sowie im Badebereich nicht benutzt werden. Auf der Liegewiese ist nach Möglichkeit auf Glas zu verzichten.
- Das Mitbringen von alkoholischen Getränken ist untersagt.
- Die Becken und Saunen sowie Schwitzbäder dürfen nur nach gründlicher Körperreinigung benutzt werden.
- Sprungbereiche werden nur freigegeben, wenn das entsprechende Aufsichtspersonal zur Verfügung steht. Ob eine Sprunganlage freigegeben wird, entscheidet das zuständige Aufsichtspersonal. Sprungbecken sind nach dem Einspringen unverzüglich zu verlassen.
- Das Springen geschieht auf eigene Gefahr. Das Wippen ist nicht gestattet.
Beim Springen ist unbedingt darauf zu achten, dass
- der Sprungbereich frei ist und andere Badegäste dadurch nicht gefährdet werden und
- nur eine Person das Sprungbrett betritt.
- Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in das Becken sowie das Unterschwimmen des Springbereiches bei Freigabe der Sprunganlage sind untersagt.
- Die Nutzung der Rutschbahn geschieht auf eigene Gefahr, die vorhandenen Regeln sind unbedingt zu beachten.
- Die Benutzung von Schwimmflossen, Taucherbrillen (ausgenommen Augenschutzbrillen), Schnorchelgeräten, Schwimmringen und Wasserbällen liegt im Ermessen des Bäderpersonals abhängig vom Besucheraufkommen.
- Bei Gewitter und starkem Regen sind die Außenbecken zu verlassen.
- Ballspiele dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen ausgeübt werden.
- Das Auswaschen von Kleidungsgegenständen usw. sowie das Färben und Entfernen der Haare, Hand-/Fußpflege und desgleichen sind nicht gestattet.
- Liegen dürfen nicht reserviert werden. Bei Bedarf ist das Personal angehalten, reservierte Liegen freizuräumen. Liegen dürfen nicht umgestellt werden.
- Die Badegäste sind angehalten, die vorhandenen Müllbehälter entsprechend der Beschriftung zu benutzen.
- Jede gewerbliche Betätigung Dritter in den Betriebseinrichtungen und Verkehrsflächen (Grundstücke) sowie die gewerbliche Erteilung von Schwimmunterricht oder anderen Animationen wie auch die Nutzung der Einrichtung für Werbeflächen bedarf der vorherigen Genehmigung der SWP. Die Erteilung oder Versagung richtet sich nach den betrieblichen Erfordernissen. Das gilt auch für die Durchführung von Sport- und sonstigen Veranstaltungen.
- Das Fotografieren und Filmen für gewerbliche Zwecke bedarf der Genehmigung der Bäderleitung.
- Das Fotografieren und Filmen von fremden Personen und Gruppen ist ohne deren Einwilligung nicht erlaubt. Dies gilt auch für die Benutzung von Handys, die eine Bildübermittlung ermöglichen.
- Das Betteln, das Abhalten von Sammlungen jeglicher Art sowie Kundgebungen, gleich welchen Inhalts, soweit nicht ausdrücklich genehmigt, sind unzulässig.
- Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge können vom Badbetreiber auf Kosten des Fahrzeughalters entfernt werden.
V. Haftung
- Die Badegäste benutzen die Bäder einschließlich ihrer Einrichtungen auf eigene Gefahr, unbeschadet der Verpflichtung des Betreibers, die Bäder und Einrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Für höhere Gewalt und Zufall sowie für Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt nicht sofort erkannt werden, haftet der Betreiber nicht.
- Die SWP haftet nicht für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden aus der Benutzung von Einrichtungen, die Drittunternehmen in den Badbereichen betreiben und zur Benutzung anbieten.
- Für Personen-, Sach- und Vermögensschäden haften die SWP und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt auch für Schäden an den auf den Einstellplätzen der Bäder abgestellten Fahrzeugen.
- Für die Zerstörung, Beschädigung oder für das Abhandenkommen der in die Einrichtung eingebrachten Sachen wird nicht gehaftet.
- Schädigende Ereignisse sind unverzüglich dem Personal zu melden. Ansprüche gleich welcher Art sind ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb von 6 Monaten schriftlich bei der SWP geltend gemacht werden.
- Eltern haften für ihre Kinder im Rahmen der Aufsichtspflicht.
- Die Badegäste sind für die Aufbewahrung ihrer Kleidungsstücke und Wertgegenstände verantwortlich. Die Badegäste sind verpflichtet, Umkleideschränke, Einzelkabinen, Kartendepotfächer und Wertfächer ordnungsgemäß zu verschließen. Der Schlüssel bzw. das Chiparmband ist während des Badaufenthaltes am Körper zu tragen.
Die SWP haftet nicht für Gegenstände, egal welcher Art, die aus den Umkleideschränken, Einzelkabinen, Kartendepotfächer, Wertfächer oder im sonstigen Badbereich entwendet werden.
- Bei Verlust eines Schlüssels/Chiparmband werden die in dem Wertkästchen bzw. in den Garderobenschränken oder Einzelkabinen befindlichen Gegenstände erst dann an den Badegast ausgehändigt, wenn er sich als Eigentümer ausweisen kann.
- Verlust von Schlüssel, Chiparmband oder Eintrittskarte
(1) Rückgabepflicht
Der Besucher ist verpflichtet, ihm zur Nutzung der Bäderanlage überlassene Gegenstände – insbesondere Schlüssel, Chiparmbänder und Eintrittskarten nach Beendigung des Besuchs vollständig zurückzugeben.
(2) Schadensersatz bei Verlust des Chiparmbands/Eintrittskarte
Hat der Besucher den Verlust des Chiparmbands/Eintrittskarte zu vertreten, ist er verpflichtet, den der Bäderanlage dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Schaden besteht insbesondere darin, dass die Bäderanlage ohne das Chiparmband/Eintrittskarte nicht feststellen kann, welche Leistungen unter Verwendung des Chiparmbands in Anspruch genommen wurden.
Zur Vereinfachung der Schadensabwicklung wird der Schadensersatz pauschal auf
15,00 € festgesetzt. Dieser Betrag orientiert sich am erfahrungsgemäß durchschnittlich entstehenden Schaden bei Verlustfällen.
Dem Besucher bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass der Bäderanlage kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Diesen Nachweis kann der Besucher insbesondere dadurch führen, dass er die ihm zugewiesene Schranknummer oder sonstige Angaben mitteilt, anhand derer der tatsächliche Stand des Chipkontos ermittelt werden kann. Der Bäderanlage bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
(3) Schadensersatz bei Verlust des Schlüssels
Hat der Besucher den Verlust des Schlüssels zu vertreten, ist er verpflichtet, die Wiederbeschaffungskosten für einen Ersatzschlüssel zu erstatten. Diese betragen pauschal 8,00 €. Dem Besucher bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Der Bäderanlage bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
(4) Verlust der Eintrittskarte
Für den Verlust einer bereits beim Einlass entwerteten Eintrittskarte wird kein gesonderter Schadensersatz erhoben, da der Bäderanlage durch den Verlust einer entwerteten Karte kein Schaden entsteht. Für den Verlust einer noch nicht entwerteten Eintrittskarte gilt Abs. 2 entsprechend.
(5) Kein Verschulden Eine Ersatzpflicht nach den vorstehenden Absätzen besteht nicht, wenn der Besucher den Verlust nicht zu vertreten hat.
- Aufsicht bei Gruppenbesuchen
(1) In Fällen von Gruppenbesuchen hat bei Schülern die hierfür zuständige Aufsichtsperson, bei Vereinen und anderen Organisationen der hierfür zuständige Funktionär für die Einhaltung der Badeordnung zu sorgen und dafür die volle Verantwortung zu tragen. Die diesbezüglichen eigenen Aufsichtspersonen haben während der gesamten Dauer des Gruppenbesuches anwesend zu sein.
(2) Diese Aufsichtspersonen haben mit dem Aufsichtspersonal der Badeanstalt das gehörige Einvernehmen zu pflegen, um zu gewährleisten, dass der übrige, normale Badebetrieb durch den Gruppenbesuch nicht gestört wird.
VI. Fundgegenstände
Fundgegenstände sind an das Personal abzugeben und werden im Kassenbereich verwaltet.
VII. Datenschutz
- Die SWP speichert personenbezogene Daten sowie die Eintritte gemäß DSGVO zur zweckentsprechenden Verwendung (z. B. Abrechnungs- und Kontrollzwecke). Die Datenschutzerklärung ist auf der Homepage der SWP abrufbar. Zur Eintrittsautorisierung von Saison-/Jahreskarteninhabern kann der Fingerprint verwenden werden.
- Die Badegäste werden darauf hingewiesen, dass in den Bädern zur Sicherheit ein Videokontrollsystem betrieben wird. Die Verarbeitung der Daten ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen, insbesondere der Sicherheit der Badegäste, erforderlich. Die Aufzeichnungen können bis zu 72 Stunden gespeichert und als Beweismittel verwendet werden. Ein Widerspruch gegen die Videoüberwachung ist möglich.
VIII. Ausnahmen
Die ABB gelten für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen können Ausnahmen von den ABB zugelassen werden, ohne dass es einer besonderen ganzen oder teilweisen Aufhebung der ABB bedarf.
Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Passau.
Stadtwerke Passau GmbH
Passau, 09.07.2026